Vor dem Bundesgericht war lediglich noch die Frage des Vollzugs der Freiheitsstrafe sowie die Frage des Widerrufs der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe Gegenstand des Verfahrens. Da die Höhe der Freiheitsstrafe und der Widerruf im Neubeurteilungsverfahren bestätigt werden, nicht aber die für den Beschuldigten massgebende Frage des Vollzugs, erscheint die hälftige Auferlegung der Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens, ausmachend CHF 2'000.00, an den Beschuldigten angemessen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten ist in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen.