Mit Eingabe vom 3. Mai 2023, d.h. wenige Tage vor der Verhandlung vom 15. Mai 2023, beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf die Strafzumessung betreffend die Freiheitsstrafe, den Widerruf sowie auf die Verfahrenskosten und zog in den weiteren ursprünglich angefochtenen Punkten die Berufung zurück (pag. 1555 f.). Vor dem Bundesgericht war lediglich noch die Frage des Vollzugs der Freiheitsstrafe sowie die Frage des Widerrufs der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe Gegenstand des Verfahrens.