Im ersten oberinstanzlichen Verfahren focht der Beschuldigte zunächst die beiden Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässig qualifiziert begangen und wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Haschisch und Marihuana an (vgl. pag. 1052 ff.). Mit Eingabe vom 3. Mai 2023, d.h. wenige Tage vor der Verhandlung vom 15. Mai 2023, beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf die Strafzumessung betreffend die Freiheitsstrafe, den Widerruf sowie auf die Verfahrenskosten und zog in den weiteren ursprünglich angefochtenen Punkten die Berufung zurück (pag.