Nachdem dieses Urteil auf Beschwerde des Beschuldigten hin vom Bundesgericht – formell vollumfänglich jedoch materiell nur teilweise – aufgehoben wurde und sich im Urteil des Bundesgerichts keine Erwägungen zur Kostenverteilung finden, ist nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, wie die Verfahrenskosten aufzuteilen sind. Im ersten oberinstanzlichen Verfahren focht der Beschuldigte zunächst die beiden Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässig qualifiziert begangen und wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Haschisch und Marihuana an (vgl. pag.