Die Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren SK 22 58 wurden mit Urteil vom 15. Mai 2023 auf CHF 4'000.00 bestimmt, wobei in diesem Betrag die Kosten für das erste oberinstanzliche Widerrufsverfahren miteingerechnet wurden und dessen Betrag nicht separat ausgewiesen wurde. Nachdem dieses Urteil auf Beschwerde des Beschuldigten hin vom Bundesgericht – formell vollumfänglich jedoch materiell nur teilweise – aufgehoben wurde und sich im Urteil des Bundesgerichts keine Erwägungen zur Kostenverteilung finden, ist nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, wie die Verfahrenskosten aufzuteilen sind.