18 16.2 Erstes oberinstanzliches Verfahren und Neubeurteilungsverfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1 und 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen).