Er wurde verurteilt, die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14'651.70 (inkl. Kosten in Höhe von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren) zu bezahlen. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat an der vorinstanzlichen Kostenregelung nichts geändert. Insofern wurde bereits verbindlich geurteilt und diese Kostenregelung ist im neuen obergerichtlichen Dispositiv lediglich noch einmal formell zu verkünden. Der Beschuldigte hat somit die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14'651.70 zu bezahlen.