16. Verfahrenskosten 16.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich in zwei Anklagepunkten schuldig erklärt und hat diese Schuldsprüche oberinstanzlich nicht angefochten. Er wurde verurteilt, die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14'651.70 (inkl. Kosten in Höhe von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren) zu bezahlen.