Gestützt auf die diesbezüglichen Ausführungen wird im Sinne einer letzten Chance und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Geldstrafe weniger einschneidend ist als eine Freiheitsstrafe, der Widerruf der Geldstrafe angeordnet und demgegenüber der Vollzug der neu ausgesprochenen Freiheitsstrafe aufgeschoben. Somit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 21. August 2018 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00 bedingt gewährte Vollzug zu widerrufen. Die Geldstrafe ist zu vollziehen.