Dem Beschuldigten ist eine ungünstige Legalprognose zu stellen, wobei zur Begründung auf die Ausführungen zur Vollzugsform der Freiheitsstrafe (E. II.12.2 hiervor) verwiesen werden kann. Ebenso verwiesen werden kann auf die entsprechenden Ausführungen zur vom Bundesgericht geforderten Beurteilung des Vollzugs der neu ausgesprochenen und der früheren Strafe in Varianten.