Der Beschuldigte wusste, dass ihm bei erneuter Delinquenz eine unbedingte Strafe droht. Dennoch delinquierte der Beschuldigte während des damals laufenden Strafverfahrens einschlägig und sogar mit grösserer Professionalität und Intensität weiter, indem er eine neue Hanfindooranlage baute und betrieb. Dem Beschuldigten ist eine ungünstige Legalprognose zu stellen, wobei zur Begründung auf die Ausführungen zur Vollzugsform der Freiheitsstrafe (E. II.12.2 hiervor) verwiesen werden kann.