17 auf deren Widerruf im vorgenannten Strafbefehl vom 21. August 2018 verzichtet wurde – noch die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 21. August 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zeigten beim Beschuldigten eine Wirkung. Der Beschuldigte wusste, dass ihm bei erneuter Delinquenz eine unbedingte Strafe droht.