15.2 Subsumption Der Beschuldigte hat die diesem Urteil zugrundeliegenden Delikte innerhalb der Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 21. August 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe begangen. Weder die mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2015 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen –