zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.3 und 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten (vgl. hierzu die theoretischen Ausführungen zum (teil-)bedingten Vollzug in E. II.12.1 hiervor, welche analog bei der Prüfung des Widerrufs gelten; siehe zu Art. 46 StGB Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4 m.w.H.). 15.2 Subsumption