Insgesamt ist festzuhalten, dass die einzelnen Verfahrensschritte im vorliegenden Fall noch nicht übermässig lange dauerten und das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wurde. Mangels Verletzung des Beschleunigungsgebots sind auch keine Folgen im Bereich der Strafe angezeigt. 14. Fazit Freiheitsstrafe und Anrechnung Untersuchungshaft Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine Probezeit von 5 Jahren festgesetzt.