1701 ff.). Der Einwand der Verteidigung, das Beschleunigungsgebot sei verletzt worden, ist unbegründet. Soweit die Verteidigung mit Eingabe vom 29. August 2024 geltend machte, es seien seit der Berufungsverhandlung über 15 Monate vergangen (pag. 1708), ist festzuhalten, dass während dieser Zeit auch noch das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht durchgeführt wurde. Eine unangemessene Verfahrensdauer liegt nicht vor. Insgesamt ist festzuhalten, dass die einzelnen Verfahrensschritte im vorliegenden Fall noch nicht übermässig lange dauerten und das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wurde.