Die schriftliche Urteilsbegründung wurde am 14. Juni 2023 ausgefertigt (pag. 1609). Das Urteil des Bundesgerichts, in welchem das vorgenannte Urteil der 1. Strafkammer aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen wurde, datiert vom 26. Februar 2024 und ging am 8. März 2024 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1636 ff.). Die erste verfahrensleitende Verfügung im Neubeurteilungsverfahren erging am 18. März 2024 (pag. 1662 f.). Die Verteidigerin des Beschuldigten beantragte im Neubeurteilungsverfahren insgesamt zweimal eine Fristerstreckung, welche ihr jeweils gewährt wurde (pag. 1667 ff. und pag. 1701 ff.).