Um der Rückfallgefahr zu begegnen bzw. die Bewährungsaussichten des Beschuldigten zu verbessern, erachtet es die Kammer vorliegend gerade noch als ausreichend, die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen und demgegenüber den bedingten Vollzug der früheren Geldstrafe zu widerrufen (vgl. E. III.15 hiernach). Da es sich um einen Grenzfall handelt, rechtfertigt es sich, die Probezeit für die bedingte Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Maximum von 5 Jahren festzulegen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). Dem Beschuldigten wird damit eine letzte Chance gewährt.