Vielmehr ist vom Vollzug einer der beiden Sanktionen legalprognostisch eine Wechselwirkung zu erwarten. Die Freiheitsstrafe ist deutlich eingriffsintensiver als die Geldstrafe. Um der Rückfallgefahr zu begegnen bzw. die Bewährungsaussichten des Beschuldigten zu verbessern, erachtet es die Kammer vorliegend gerade noch als ausreichend, die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen und demgegenüber den bedingten Vollzug der früheren Geldstrafe zu widerrufen (vgl. E. III.15 hiernach).