Der Beschuldigte hat auch diesfalls erstmals eine unbedingte Strafe zu gewärtigen und erhält mit dem Vollzug der Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00 ebenfalls eine spürbare Sanktion. Aus dem Gesagten folgt, dass nach Einschätzung der Kammer nicht nur dann eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht, wenn sowohl die Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen als auch gleichzeitig der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe angeordnet wird. Vielmehr ist vom Vollzug einer der beiden Sanktionen legalprognostisch eine Wechselwirkung zu erwarten.