Damit kann auf den Widerruf und folglich auf den Vollzug der früheren Geldstrafe verzichtet werden. Umgekehrt ist jedoch zu erwarten, dass die Legalprognose hinsichtlich der neuen Freiheitsstrafe verbessert werden kann, wenn der Widerruf der früheren Geldstrafe angeordnet wird. Der Beschuldigte hat auch diesfalls erstmals eine unbedingte Strafe zu gewärtigen und erhält mit dem Vollzug der Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00 ebenfalls eine spürbare Sanktion.