Gemäss Bundesgericht ist vorliegend – da sowohl über die Gewährung des (teil-)bedingten Vollzugs für die neue Strafe als auch über den Widerruf der früheren Strafe zu befinden ist – eine Beurteilung in Varianten vorzunehmen. Der Beschuldigte hatte bislang noch nie eine unbedingte Strafe zu