Insgesamt trüben diese zwei neuen Strafverfahren die Prognose tendenziell etwas ein, was sich aufgrund der Unschuldsvermutung indessen nicht entscheidend auswirkt. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ergibt sich, dass eine ungünstige Legalprognose hauptsächlich aufgrund des deliktischen Vorlebens des Beschuldigten zu stellen ist, wobei das zur vorliegenden Verurteilung führende Delikt bereits mehr als fünf Jahre zurückliegt. Gemäss Bundesgericht ist vorliegend – da sowohl über die Gewährung des (teil-)bedingten Vollzugs für die neue Strafe als auch über den Widerruf der früheren Strafe zu befinden ist – eine Beurteilung in Varianten vorzunehmen.