Allerdings gilt die Unschuldsvermutung und es ist darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf nur knapp nicht mehr im Übertretungsbereich liegt. Wäre eine Geschwindigkeit von nur 1 km/h weniger gemessen worden, so würde es sich noch um eine Übertretung handeln, weshalb das Verschulden – sollte es denn zu einer Verurteilung kommen – eher im leichten Bereich anzusiedeln wäre. Gemäss Meldung des Schweizerischen Strafregisters vom 7. Dezember 2024 wurde gegen den Beschuldigten am 6. Dezember 2024 ein weiteres Strafverfahren eröffnet und zwar wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (pag.