1683). Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft im hängigen Verfahren O 24 5627 (vgl. pag. 1709). In den beigezogenen Akten liegt ein Radarfoto, auf welchem ein Mann und dessen Begleitung zu erkennen sind. Aufgrund des Fotovergleichs besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass es sich beim Fahrer um den Beschuldigten handelt. Allerdings gilt die Unschuldsvermutung und es ist darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf nur knapp nicht mehr im Übertretungsbereich liegt.