Gemäss Bundesgericht ist mit dem Beschuldigten davon auszugehen, dass der die Schwelle eines kurzen Arrests eindeutig überschreitende Freiheitsentzug und die Erkenntnis, dass ihm bei einer weiteren Straftat allenfalls auch migrationsrechtliche Konsequenzen drohen, eine erhebliche Schock- und Warnwirkung auf den Beschuldigten hatten. Davon zeuge letztlich, so das Bundesgericht weiter, auch der Umstand, dass der Beschuldigte während des aktuellen Strafverfahrens, mithin während vier Jahren, nicht mehr aktenkundig geworden sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.4.1).