Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im aktuellen Strafverfahren erstmals mit einer Landesverweisung konfrontiert sah. Gemäss Bundesgericht ist mit dem Beschuldigten davon auszugehen, dass der die Schwelle eines kurzen Arrests eindeutig überschreitende Freiheitsentzug und die Erkenntnis, dass ihm bei einer weiteren Straftat allenfalls auch migrationsrechtliche Konsequenzen drohen, eine erhebliche Schock- und Warnwirkung auf den Beschuldigten hatten.