Auch wenn sich der Beschuldigte selbst durch die im früheren Verfahren erstandene Untersuchungshaft von 22 Tagen nicht beeindrucken liess, so ist zu erwarten, dass die erstmalige Anordnung einer Freiheitsstrafe (von 21 Monaten) eine präventive Wirkung auf den Beschuldigten haben wird. Überdies ist im Rahmen der Prognosestellung einerseits zu beachten, dass der Beschuldigte im aktuellen Strafverfahren wiederum Untersuchungshaft zu erstehen hatte. Er verbrachte diesmal 63 Tage in Untersuchungshaft. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im aktuellen Strafverfahren erstmals mit einer Landesverweisung konfrontiert sah.