Zwar kann ein gewisser finanzieller Druck des Beschuldigten für die Versorgung seiner Familie nicht in Abrede gestellt werden. Allerdings kann sich dies allein nicht negativ auf die Prognose auswirken, denn sollte die finanzielle Situation knapp werden, so könnte der Beschuldigte etwa ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe stellen. Betreffend das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte im Strafverfahren korrekt verhielt und letztlich grundsätzlich geständig war. Seinen Tatbeitrag räumte er jedoch erst nach wiederholter Befragung auf Vorhalt von Beweismitteln, insbesondere von Aussagen von Dritten, ein.