Z. 19 ff.). Gestützt auf diese Angaben stehen dem Beschuldigten und seiner neuen Ehefrau damit monatlich ein Einkommen in der Grössenordnung von CHF 4'200.00 zur Verfügung. Abzüglich der Wohnungsmiete von CHF 2'270.00 (pag. 1681) verbleiben lediglich ca. rund CHF 1'900.00. Dem Beschuldigten wurde gemäss eigenen Angaben eine Prämienverbilligung gewährt (pag. 1562 Z. 43) und er gab an, CHF 87'000.00 durch Sportwetten gewonnen zu haben. Mit diesem Betrag könne er spielen und Ferien machen (pag. 1565 Z. 26 f.). Es ist nicht bekannt, wann der Beschuldigte diesen Betrag gewonnen hat und ob der einst gewonnene Betrag bereits vollständig aufgebraucht wurde oder nicht.