Mittlerweile ist I.________ 16 Jahre alt, weshalb die Betreuung grundsätzlich nicht mehr in gleicher Intensität zu erfolgen hat, wie dies in seinen jüngeren Jahren der Fall war. Die Betreuung des Sohnes I.________ und die erste Ehe vermochten den Beschuldigten nicht von deliktischen Tätigkeiten abzuhalten. Seit der Scheidung von der Mutter seines ersten Sohnes I.________ beträgt der Betreuungsanteil des Beschuldigten für I.________ rund 65 % (pag. 1681 und pag. 1573). Die Zwillinge betreut der Beschuldigte zusammen mit seiner neuen Ehefrau (pag. 1710). Der Beschuldigte begründete nicht, weshalb seine Familie plötzlich eine stabilisierende Wirkung auf ihn haben soll. Lediglich die Tatsache,