So begann der Beschuldigte am 1. August 2018 und damit noch vor Abschluss des vorerwähnten Verfahrens erneut mit dem Aufbau einer Hanfindooranlage – diesmal in noch grösserem Umfang. Selbst als er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 21. August 2018 zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagesätzen verurteilt wurde, nahm er von den deliktischen Tätigkeiten nicht Abstand, was auf eine Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber geltenden Regeln und ausgesprochenen Strafen hinweist. Das Ausgeführte wirkt sich im Rahmen der Prognosestellung erheblich ungünstig aus.