1683 ff.) am 7. Dezember 2015 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand sowie wegen einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 80.00 und einer Busse von CHF 900.00 verurteilt. Weiter wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg am 21. August 2018 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagesätzen zu CHF 50.00 sowie einer Busse von CHF 1'800.00 verurteilt.