das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1476 f.) verwiesen werden. Wiederholend und teilweise ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte wurde gemäss Strafregisterauszug vom 5. Juli 2024 (pag. 1683 ff.)