Beim Kriterium Vorleben steht die strafrechtliche Vorbelastung im Vordergrund. Der Einbezug von in einem hängigen Strafverfahren zugegebenen Tatsachen ist bei der Prognosebeurteilung zulässig resp. dürfen auch nicht abgeurteilte Vortaten, welche Schlüsse auf das Vorleben und den Charakter eines Täters zulassen, mit der erforderlichen Zurückhaltung bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten