11. Erwägungen des Bundesgerichts Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 (pag. 1636 ff.) zusammengefasst, dass eine Beurteilung in Varianten vorzunehmen ist, wenn – wie vorliegend – über die Gewährung des (teil-)bedingten Vollzugs für die neu ausgesprochene Strafe und den Widerruf des bedingten Vollzugs einer früheren Strafe zu befinden ist (E. 2.4.2 mit Verweis auf BGE 144 IV 277 E. 3.2 und BGE 134 IV 140 E. 4.5). Daher ist nachfolgend bei der Prüfung des (teil-)bedingten Vollzugs sowie des Widerrufs eine Beurteilung in Varianten vorzunehmen.