10.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft verwies zur Begründung ihrer im Neubeurteilungsverfahren gestellten Anträge (vgl. E. I.7.2 hiervor) auf die mündlichen Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2023. Der neue Leumundsbericht und der neue Strafregisterauszug würden zu keinen Ergänzungen Anlass geben (pag. 1692).