9 Strafe erscheine nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (pag. 1710). Ferner sei auf den Widerruf des mit Strafbefehl des Kantons Freiburg vom 21. August 2021 [recte: 2018] gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe zu verzichten. Rechtsanwältin B.________ hielt zur Begründung zusammengefasst fest, es sei nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten verüben werde und es bestehe keine Schlechtprognose (pag. 1710 f.). 10.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft