Zusätzlich zu berücksichtigen sei die Verletzung des Beschleunigungsgebotes, weshalb bei der Festsetzung der Strafe ein Abzug von 20 % zu berücksichtigen sei. Ausgehend von einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten gemäss aufgehobenem Urteil vom 15. Mai 2023 resultiere folglich eine Freiheitsstrafe von höchstens 17 Monaten (pag. 1708 Ziff. 2). Die Freiheitsstrafe sei bedingt auszusprechen. Dem Beschuldigten sei zu Unrecht der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe verwehrt worden, was das Bundesgericht mit seinem Urteil bestätigt habe (pag. 1708 Ziff. 3).