Nachfolgend neu zu beurteilen sind der Vollzug der neu ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 21 Monaten und der Widerruf des bedingten Vollzugs der früheren Geldstrafe. Es handelt sich somit um zwei ungleichartige Strafen, weshalb auch im Falle eines Widerrufs keine Gesamtstrafe zu bilden ist.