Deshalb ist die Höhe der Freiheitsstrafe im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren lediglich formell neu zu verkünden: Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 63 Tagen zu verurteilen. Die diesbezüglichen Erwägungen des aufgehobenen Urteils vom 15. Mai 2023 (E. III.6-11; pag. 1597 ff.) haben Bestand und werden daher in das vorliegende Urteil übernommen. Nachfolgend neu zu beurteilen sind der Vollzug der neu ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 21 Monaten und der Widerruf des bedingten Vollzugs der früheren Geldstrafe.