9. Vorbemerkungen Gestützt auf den Schuldspruch wegen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässig qualifiziert begangen, wurde gegen den Beschuldigten erst- und oberinstanzlich eine unbedingte Freiheitsstrafe von 21 Monaten ausgesprochen. Die Höhe der Freiheitsstrafe war, wie bereits in E. I.8 hiervor erwähnt, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht und wurde auch materiell vom Bundesgericht nicht aufgehoben. Deshalb ist die Höhe der Freiheitsstrafe im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren lediglich formell neu zu verkünden: