1691) darüber nicht mehr zu entscheiden ist. Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Verfügungen betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und das erstellte DNA-Profil des Beschuldigten (Ziff. D.2. und 5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO); sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art.