Vor dem Bundesgericht nicht angefochten war die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe und diese bildet auch nicht Teil der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts, weshalb die Höhe der Freiheitsstrafe im Neubeurteilungsverfahren nicht zu überprüfen, sondern lediglich formell neu zu verkünden ist. Bereits im ersten Berufungsverfahren SK 22 58 wurde festgestellt, dass der Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung rechtskräftig wurde, weshalb entgegen dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft im Neubeurteilungsverfahren SK 24 126 (vgl. pag. 1691) darüber nicht mehr zu entscheiden ist.