Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens bildet damit einzig die Prüfung des (bedingten und teilbedingten) Vollzugs der neu ausgefällten Freiheitsstrafe, die Prüfung des Widerrufs des bedingt gewährten Vollzugs der früheren Geldstrafe sowie die damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Vor dem Bundesgericht nicht angefochten war die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe und diese bildet auch nicht Teil der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts, weshalb die Höhe der Freiheitsstrafe im Neubeurteilungsverfahren nicht zu überprüfen, sondern lediglich formell neu zu verkünden ist.