1636 ff.). Darin erwog das Bundesgericht, dass die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern als Vorinstanz im Verfahren SK 22 58 mit Urteil vom 15. Mai 2023 ihr Ermessen überschritten und Bundesrecht verletzt habe, indem sie in jeder Hinsicht von einer negativen Legalprognose ausgegangen sei, sowohl den bedingten als auch den teilbedingten Vollzug der neu ausgefällten Freiheitsstrafe verweigert und den für die frühere Geldstrafe gewährten bedingten Vollzug widerrufen habe. Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens bildet damit einzig die Prüfung des (bedingten und teilbedingten)