III. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 21. August 2018 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. Die Strafe sei zu vollziehen. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien A.________ aufzuerlegen. IV. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung; Zustimmung Löschung DNA-Profil und erkennungsdienstliche Daten etc.).