1. zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 63 Tagen und unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren; 2. auf die Anordnung der Landesverweisung sei zu verzichten; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD)