3.2. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen dem 22. Oktober 2018 und Juni 2019 in C.________ und anderswo durch Konsum von Haschisch und Marihuana; 4. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00; 5. der Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung. II. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: