2. des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen zwischen dem 22. Oktober 2018 und März 2019 in C.________ durch Besitz von ca. 10 Gramm Haschisch zum Eigenkonsum ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 3. der Schuldsprüche 3.1. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässig qualifiziert begangen zwischen dem 1. August 2018 und dem 24. Juli 2019 an der D.________ (Adresse);